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01.01.2011

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Satzung

Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Ortsvereinigung Plettenberg e.V.

Errichtet am 18. April 1988

1. Ergänzung : Artikel 10 (Vorstand gemäß § 26 BGB)
Am 24. April 1995 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung den Schriftführer in den geschäftsführenden Vorstand aufgenommen.


Artikel 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen:
Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Plettenberg , Ortsvereinigung Plettenberg e. V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Plettenberg.


Artikel 2 (Zweck)

Zweck der UWG ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen
zu den politischen Vertretungskörperschaften im Bereich des Gebietes der Stadt Plettenberg. Durch Teilnahme freier, parteipolitisch nicht gebundener Bürger an den örtlichen Kommunalwahlen will
die UWG Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Plettenberg wahrzunehmen
und der Allgemeinheit zu dienen.

Die UWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel der UWG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der UWG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der UWG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Artikel 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied der UWG kann jeder Bürger der Stadt Plettenberg werden, sofern er im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist, sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung i. S. des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht eingeschriebenes Mitglied einer politischen Partei ist.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Artikel 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Alle Mitglieder der UWG haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen
Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UWG.


Artikel 5 (Beitrag)

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


Artikel 6 (Ende der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft in der UWG endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

Der Austritt aus der UWG ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
1. es gegen die Satzung der UWG verstößt oder die UWG sonst durch sein Verhalten im Ansehen schädigt;
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich, demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht;
3. es wegen eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Beirates durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betreffenden
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der
UWG interessiert ist, insbesondere dann, wenn es einer politischen Partei beigetreten ist oder sich für
deren Belange öffentlich betätigt.

Die Streichung erfolgt stillschweigend aufgrund Vorstandsbeschluss.


Artikel 7 (Organe)

Die Organe der UWG sind :
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Beirat


Artikel 8 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer 10-tägigen Ladungsfrist schriftlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/4 der
Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben.


Artikel 9 (Tagesordnung)

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

1. Jahresbericht des Vorsitzenden
2. Bericht des Schatzmeisters
3. Entlastung des Vorstandes
4. Falls erforderlich : Wahlen zu Vorstand und Beirat
5. Falls erforderlich : Wahl der Delegierten zum Kreis- und Landesverband


Artikel 10 (Vorstand gemäß §26 BGB)

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt - soweit erforderlich - durch den Vorsitzenden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Bestimmungen dieser Satzung.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, oder wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt.

Sie sind vom Vorsitzenden mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Zu den Sitzungen des Vorstandes sollten die Mitglieder des Beirates eingeladen werden.


Artikel 11 (Beirat)

Der Beirat besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Entscheidungsfindung.


Artikel 12 (Wahlen und Abstimmungen)

Wahlen oder Abstimmungen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim
durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

Beschlüsse werden in allen Organen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt.


Artikel 13 (Vertretung)

Die UWG wird durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.


Artikel 14 (Verbandsmitgliedschaften)

Die UWG kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied im Kreisverband und/oder im
Landesverband der Unabhängigen Wählergemeinschaften werden.


Artikel 15 (Auflösung)

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UWG beschließen. Dazu ist die Zustimmung von
mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbstständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.
Bei Auflösung der UWG ist das restliche Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung zuzuführen.

Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Diese Satzung wurde errichtet am : 18. April 1988 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Ingo Götz, Karl-Heinrich Höggel, Winfried Grau, Wilhelm Stübbe, Reiner Suhre, Josef Fuchs,
Christel Schroer, Siegfried Radtke, Wilhelm Koch, Friedhelm Bank, Martin Hentschel, Herbert Stahlschmidt, Günter Dienstühler, Karl-Wilhelm Bröcker

Plettenberg, den 08. Juni 1995

Für die Richtigkeit:

Ingo Götz
ehemaliger Vorsitzender

Beckerpool - Agentur für Kommunikation + Medien